S a t z u n g
der Modellfluggruppe Berlin 1990 in der Fassung 2002

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein  führt den Namen Modellfluggruppe Berlin 1990, kurz: Mfg Berlin 1990.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.

  3. Er hat seinen Sitz in Berlin.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins sind Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsportes auf gemeinnütziger Grundlage unter Ausschluss jeder politischen, konfessionellen und gewerblichen Betätigung. Aufbau und Willensbildung erfolgen nach demokratischen Grundsätzen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, deren Erhaltung zur Ausübung des Luftsportes und der besonderen Förderung jugendlicher Mitglieder verwirklicht.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagenerstattungen sowie angemessene Zeitaufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Verein zugutekommen, sind statthaft.

 

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt und die bestehende Satzung anerkennt.

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der bei Minderjährigen auch vorn gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist.

  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  4. Auf Vorschlag des Vorstandes, oder einzelner Mitglieder, kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4       Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden monatliche Beiträge erhoben, die jeweils bis zum Ende des laufenden Jahres im Voraus zu zahlen sind.

  2. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Monatsbeiträge und Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

  4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  5. Jugendliche zahlen eine ermäßigte Aufnahmegebühr und einen ermäßigten Beitrag. Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Jugendliche das achtzehnte Lebensjahr vollendet, wird der volle monatliche Beitrag fällig. Wird der Nachweis eines Ausbildungsverhältnisses  erbracht, ist während der Ausbildungszeit, jedoch längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, nur der ermäßigte Monatsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr richtet sich in jedem Fall nach dem Lebensalter des Bewerbers beim Eintritt in den Verein.

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, um den Luftsport zu betreiben sowie an Veranstaltungen teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen sowie Flugplatzordnung zu beachten.

  3. Von den Mitgliedern werden jährlich Arbeitsstunden gefordert, die Anzahl der Arbeitsstunden beschließen die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung.

  4. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 5,00 EUR abgerechnet.

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten möglich. Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der schriftlichen Austrittserklärung in der Geschäftsstelle maßgebend. Bei Minderjährigen ist die Erklärung zusätzlich durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung eventuell noch ausstehender Beiträge oder Umlagen.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

  4. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der schriftlichen Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

  5. Der Beitragsanspruch des Vereins bleibt auch bei einer Streichung bis zum Termin der Streichung unberührt. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann unter Ausschluss des Rechtsweges innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Datum der Mitteilung, Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes und dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

  7. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit der Begründung unter Einschreiben zuzusenden. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats (Datum des Poststempels) beim Vorstand Berufung zulässig. Wird fristgemäß Berufung eingelegt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

 

§ 7       Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

    3. das Schiedsgericht

  2. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann.

 

§ 8       Vorstand

  1. Der Vorstand des  Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. dem Ersten Vorsitzenden,

    2. dem Zweiten Vorsitzenden und

    3. dem Kassenwart

  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 9       Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben zu erledigen:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen

    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    3. Erledigung der laufenden Kassengeschäfte, der Buchführung sowie des anfallenden Schriftwechsels

    4. Erstellung des Jahresberichtes und Aufstellung des Haushaltsplanes

 

§ 10       Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Amtsführung eines Vorstandsmitgliedes.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Nachfolger wählen. Bei dieser Versammlung ist das vakante Vorstandsamt durch Neuwahlen der Mitgliederversammlung für den Zeitraum zu wählen, für den das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt war.

 

§ 11       Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Gründe für die Einberufung sind nach Möglichkeit bekannt zugeben.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der Zweite Vorsitzende.

  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  4. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 12       Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen die Mitgliederhauptversammlung durch einfachen Brief einzuberufen.

  2. In der Einladung zur Hauptversammlung und jeder normalen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge zu dieser können von Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sogenannte Dringlichkeitsanträge sind vor Beginn der Versammlung den Mitgliedern bekannt zugeben, die dann mehrheitlich darüber beschließt, ob diese Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen sind.

  3. Änderungen der Satzung und Beitragserhöhungen sowie Beschlüsse, die für die Mitglieder finanziell von Wichtigkeit sind, dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Sie sind mit der ordentlichen Tagesordnung den Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben.

  4. Jedes Mitglied, das mit der Beitragszahlung auf dem laufenden ist, hat eine Stimme.

  5. Kein Stimmrecht haben jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr.

 

§ 13       Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes.

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  4. Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.

  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins.

  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  8. Wahl der Rechnungsprüfer.

 

§ 14       Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Zweiten Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion ein Wahlleiter einzusetzen.

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten  als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so finden zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, Stichwahlen statt.

  6. Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus. Der Ablauf der Versammlung wird im Übrigen durch die Geschäftsordnung bestimmt.

  7. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten; dieses Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 15       Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 16     Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr.

  2. Die Rechnungslegung des Vereins nebst Belegen hat der Vorstand den Rechnungsprüfern nach Ablauf eines Geschäftsjahres so rechtzeitig vor der demnächst stattfindenden Mitgliederhauptversammlung vorzulegen, dass eine geordnete Rechnungsprüfung und Berichterstattung für die Mitgliederversammlung vorbereitet werden kann.

  3. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und geben eine Empfehlung an die Mitgliederhauptversammlung, ob dem Vorstand hinsichtlich der Rechnungslegung und der getätigten Kassengeschäfte Entlastung erteilt werden kann.

  4. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit Zwischenprüfungen der Kasse vorzunehmen.

  5. Ist ein Rechnungsprüfer verhindert, so bestimmt er oder der zweite Rechnungsprüfer aus dem Kreise der Stellvertreter seinen Vertreter.

 

§ 17       Schiedsgericht

  1. Für Meinungsverschiedenheiten  und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins oder zwischen Vorstand und Mitgliedern ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.

  2. Das Schiedsgericht besteht aus zwei, von den streitenden Parteien aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu ernennenden Schiedsrichtern und einem von diesen zu wählenden Obmann. Dieser Obmann sollte richterliche Befähigung haben und muss dem Verein mindestens ein Jahr als Mitglied angehören.

 

§ 18       Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste und Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stiftung der Deutschen Sporthilfe e. V..

Sollte eine der Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

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