Flug- und Platzordnung

Fluggelände

Kartenausschnitt der Flurkarte

Flugsektor

Luftaufnahme:

 

1. Flugbetrieb allgemein

1.1. Flugbetriebszeiten
Der Flugbetrieb darf an allen Tagen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang durchgeführt werden.

1.2. Flugsektor und -höhe

Der in der Aufstiegsgenehmigung festgelegte Flugsektor ist einzuhalten (siehe Kartenausschnitt).
Auf ausreichenden Abstand von den Hochspannungsleitungen ist stets zu achten.
Die max. Flughöhe beträgt 304 m.

1.3. Maximales Modellgewicht

Es sind nur Modelle bis höchstens 25 kg zugelassen.

1.4. Flugleiter

Der Modellflugbetrieb darf ab 3 aktiven Piloten nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Flugleiters, der mindestens 18 Jahre alt ist, durchgeführt werden.
Steuert dieser ein Modell oder verlässt den Platz, übergibt er die Verantwortung einem anderen Piloten. Den Anweisungen ist Folge zu leisten!
Ist kein Flugleiter erforderlich, muss jeder Pilot über einen Kenntnisnachweis verfügen!

1.5. Versicherung

Das selbständige Pilotieren von Flugmodellen setzt eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung voraus.

2. Verhaltensregeln

2.1. Jeder Modellflugzeugführer ist verpflichtet, sich während seines Aufenthaltes auf dem Modellfluggelände, insbesondere jedoch wenn er ein Modellflugzeug aktiv steuert, bzw. einen anderen Modellflieger beim Steuern eines Modellflugzeuges unterweist, so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, vor allem andere Personen und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden.

2.2. Flugmodelle müssen bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen. Das Anfliegen von Personen und Tieren, sowie das Überfliegen von Personengruppen, dem Vorbereitungsraum und Fahrzeugabstellplätzen sind untersagt.

2.3. Im Vorbereitungsraum sind jeglicher Flugbetrieb (einschließlich Spielzeugflugzeuge) und das Spielen von und mit Kindern untersagt.2.4. Im Parkraum ist ferngesteuerter Flugbetrieb untersagt, ausgenommen Spielzeugmodelle.

2.5. Hubschrauberbetrieb findet vorrangig auf dem Schwebeplatz statt. Soll der gleichzeitige Betrieb von Hubschraubern und Flächenmodellen im Flugsektor erfolgen, ist eine Abstimmung der Piloten erforderlich – um gegenseitige Rücksichtnahme wird gebeten.

2.5. Flugvorbereitungen sind innerhalb der Schutzvorrichtungen vorzunehmen. Anlassen und Probelaufen der Motoren hat nur im Vorbereitungsraum zu erfolgen. Die Modelle sind gegen ungewollte Bewegungen zu sichern. Stationärer Betrieb von Verbrennungsmotoren (Einlaufen) ist nur fern von steuernden Piloten erlaubt.

2.6. Der Verkehr und die Bewirtschaftung in der Umgebung des Modellfluggeländes darf durch den Modellflugbetrieb nicht behindert oder gestört werden. Während landwirtschaftlicher Arbeiten, oder wenn der Rasen gemäht wird, kann der Flugleiter den Flugbetrieb einschränken oder unterbrechen.

2.7. Hunde müssen am unkontrollierten Herumlaufen gehindert werden, sie dürfen nicht auf die Startbahn.

2.8. Vor dem Einschalten der Fernsteuerung muss die Eintragung im Flugbuch erfolgt sein. Bei Verwendung von zugelassenen Festfrequenzen im 35- oder 40-MHz-Band ist zusätzlich die Kanalmarke anzuhängen und auf doppelte Belegung zu prüfen. Mit Beendigung des Flugbetriebes bitte wieder Austragen und die Kanalmarke entfernen. Auf Grund der höheren Sicherheit sind Fernsteueranlagen im 2,4-GHz-Bereich zu bevorzugen.

2.9. Störungen bei dem Betrieb auf dem Modellfluggelände sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Dieser informiert gegebenenfalls die zuständigen Behörden.

2.10. Gäste sind willkommen zu heißen. Gastflieger dürfen unter Vorlage einer gültigen Versicherung und nach einer Einweisung am eigenständigen Flugbetrieb unentgeltlich teilnehmen. Sie unterwerfen sich der Flug- und Platzordnung. Das Gastrecht endet nach dreimaligem Besuch. Danach sind die Gastflieger einzuladen, Mitglied zu werden. Schnupperfliegen ist nur im Beisein eines unterweisenden Vereinsmitgliedes statthaft.

3. Technik

3.1. Es dürfen nur solche Flugmodelle betrieben werden, die auf Grund ihres technischen Zustandes, insbesondere ihrer Steuerungsanlagen, sicher gestartet und gelandet werden können. Die Flugmodelle müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein. Die Piloten müssen mit dem von ihnen zu steuernden Flugmodellen gut vertraut sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, bedarf es der Unterweisung durch einen erfahrenen Modellflieger oder des
Einsatzes einer Lehrer-Schüler-Fernlenkanlage.

3.2. Bei allen Modellen mit Verbrennungsmotoren müssen die Auspuffanlagen mit Schalldämpfern versehen sein, die den neuesten Erkenntnissen des Schallschutzes entsprechen.

3.3. Die Versorgung der Flugmodelle mit Betriebs- und sonstigen Stoffen ist nur zulässig, wenn zur Verhütung von Schäden jeglicher Art (z.B. Bränden, Verunreinigungen des Grundwassers, usw.) die nach den jeweiligen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

3.4. Modelle mit einem Abfluggewicht ≥ 250 g müssen mit einem feuerfesten Namensschild versehen sein, auf dem Name und Adresse des Piloten vermerkt sind.

Der Vorstand / 2020